860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 38 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Gemeinden
Bewilligung und Aufsicht - Zuständige Behörden
Art. 38 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Gemeinden
1. Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für private Haushalte nach Artikel 35 Absatz 1, mit Ausnahme der privaten Haushalte, die Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf aufnehmen.