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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 38 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Gemeinden

Bewilligung und Aufsicht - Zuständige Behörden
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Art. 38 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Gemeinden

1. Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für private Haushalte nach Artikel 35 Absatz 1, mit Ausnahme der privaten Haushalte, die Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf aufnehmen.

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