860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 37 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Gesundheitsamt
Bewilligung und Aufsicht - Zuständige Behörden
Art. 37 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Gesundheitsamt
1. Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für
a) Heime für Personen mit alters- oder pflegebedingtem Unterstützungsbedarf,
b) Spitex-Organisationen.