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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 37 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Gesundheitsamt

Bewilligung und Aufsicht - Zuständige Behörden
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Art. 37 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Gesundheitsamt

1. Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für

a) Heime für Personen mit alters- oder pflegebedingtem Unterstützungsbedarf,

b) Spitex-Organisationen.

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