Art. 35 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)
Art. 35 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)
1. Einer Bewilligung als Heim oder privater Haushalt bedarf, wer pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen dauerhaft Unterkunft und Unterstützungsleistungen gewährt.
2. Nicht unter die Bewilligungspflicht als privater Haushalt fällt
a) die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten- und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
b) die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen durch externe Personen im eigenen Haushalt.
3. Einer Bewilligung als Spitex-Organisation bedarf, wer als Organisation pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen Leistungen der ambulanten Krankenpflege und Hilfe zu Hause gewährt.