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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 35 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

Bewilligung und Aufsicht - Bewilligungspflicht
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Art. 35 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

1. Einer Bewilligung als Heim oder privater Haushalt bedarf, wer pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen dauerhaft Unterkunft und Unterstützungsleistungen gewährt.

2. Nicht unter die Bewilligungspflicht als privater Haushalt fällt

a) die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten- und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,

b) die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen durch externe Personen im eigenen Haushalt.

3. Einer Bewilligung als Spitex-Organisation bedarf, wer als Organisation pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen Leistungen der ambulanten Krankenpflege und Hilfe zu Hause gewährt.

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