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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 34 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Begriffe

Bewilligung und Aufsicht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 34 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Begriffe

1. Als Heime gelten stationäre Einrichtungen in Gebäudegruppen, einzelnen Gebäuden oder zusammenhängenden Teilen (Wohnungen) davon, die

a) Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft aufnehmen und

b) ihnen Unterkunft und professionelle Unterstützungsleistungen gewähren.

2. Als private Haushalte gelten Wohneinheiten von Familien, familienähnlichen Wohngemeinschaften oder Einzelpersonen,

a) die bis zu drei Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft Unterkunft und Unterstützungsleistungen gewähren und

b) in welchen ein gemeinsames Zusammenleben der aufnehmenden Personen mit den aufgenommenen Personen erfolgt.

3. Als professionelle Unterstützungsleistungen gelten alle Tätigkeiten zur Deckung des Bedarfs von Personen mit Unterstützungsbedarf, die durch Fachpersonen aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich erbracht werden.

4. Als Spitex-Organisationen gelten Organisationen der Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause, die geeignete Fachpersonen beschäftigen, die ambulante Leistungen erbringen zur Deckung des Unterstützungs- oder Pflegebedarfs von Personen, die

a) in ihrem eigenen Haushalt leben,

b) im Rahmen des Wohnens mit Dienstleistung in ihrem eigenen Haushalt leben,

c) in einem Heim im Behinderten- oder Suchtbereich leben oder

d) in einem privaten Haushalt nach Absatz 2 leben.

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