860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 33 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Schutz der Personen mit Unterstützungsbedarf
Bewilligung und Aufsicht - Allgemeine Bestimmungen
Art. 33 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Schutz der Personen mit Unterstützungsbedarf
Leistungserbringer, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Leistungen anbieten, sind im Rahmen ihrer Leistungserbringung verpflichtet, die Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die solche Leistungsangebote benötigen, in ihrer Persönlichkeit, ihrer physischen und psychischen Gesundheit, ihrer Integrität und ihrer Würde zu schützen.