Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 33 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Schutz der Personen mit Unterstützungsbedarf

Bewilligung und Aufsicht - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Schutz der Personen mit Unterstützungsbedarf

Leistungserbringer, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Leistungen anbieten, sind im Rahmen ihrer Leistungserbringung verpflichtet, die Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die solche Leistungsangebote benötigen, in ihrer Persönlichkeit, ihrer physischen und psychischen Gesundheit, ihrer Integrität und ihrer Würde zu schützen.

← Art. 32 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) Zweck Art. 34 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →