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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 32 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Datenlieferung
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Art. 32 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

1. Die Leistungserbringer der ambulanten Pflege übermitteln dem Gesundheitsamt periodisch

a) die für die Berechnung der Normkosten und weiteren Abgeltungen nötigen Daten,

b) die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten und den effektiven Kosten,

c) die für die Berechnung der Angebots- und Versorgungsdichte nach Artikel 22 nötigen Kennzahlen.

2. Zudem müssen die Leistungserbringer nach Absatz 1 dem Gesundheitsamt periodisch die folgenden separat ausgewiesenen Angaben liefern

a) die Pflegekosten pro Leistungsart nach Artikel 7 Absatz 2 KLV,

b) den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,

c) den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung nach Artikel 29 ergibt,

d) den Finanzierungsanteil der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

3. Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.

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