Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 31 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

1. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr vollendet haben, beteiligen sich in der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal zulässigen Höhe an den Pflegekosten.

← Art. 30 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) Zweck Art. 32 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →