860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 31 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Finanzierung
Art. 31 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr vollendet haben, beteiligen sich in der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal zulässigen Höhe an den Pflegekosten.