Art. 30 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Weitere Abgeltungen
Art. 30 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Weitere Abgeltungen
1. Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner des kantonalen Auftrags der Versorgungssicherheit erhalten zusätzlich zur Restkostenfinanzierung nach Artikel 29 eine Abgeltung, deren Höhe jährlich aufgrund von Normkosten festgelegt wird,
a für die Aufgaben und Pflichten nach Artikel 27,
b für die weiteren Leistungen, die sich aus dem Leistungsvertrag ergeben.
2. Die zusätzlichen Normkosten der Pflege für das Bereitstellen des gesamten Leistungsspektrums nach Artikel 27 betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 5.80 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 3.50 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 2.00 pro Stunde
3. Spitex-Organisationen mit Leistungsvertrag werden somit für die Pflege insgesamt entschädigt mit
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 43.70 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 41.60 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 42.50 pro Stunde
4. Die Normkosten für die Wegentschädigung der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner betragen
a für effektive Sachkosten: CHF 0.70 pro Kilometer (max. 5 km im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal),
b für effektive Personalkosten: CHF 0.726 pro Minute (max. 15 min. im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal).
5. Die Abgeltung der geografischen Komponente der Versorgungssicherheit pro Versorgungsperimeter berechnet sich aus der Summe
a der Pauschale von CHF 5 pro Einwohnerin oder Einwohner im Versorgungsperimeter und
b des Ausgleichs der geografischen Lage mittels eines GEO-Koeffizienten von CHF 8148, multipliziert mit der Länge der Kantons- und Gemeindestrassen in Metern sowie dividiert durch die Einwohnerzahl im Versorgungsperimeter.
6. Bei mehreren Leistungsverträgen im gleichen Versorgungsperimeter wird die Abgeltung gemäss Absatz 5 nach anerkannten abgerechneten KLV-Pflegestunden anteilig auf die betroffenen Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner aufgeteilt.