860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Gewährung von Beiträgen
Finanzierung - Allgemeines
Art. 3 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Gewährung von Beiträgen
1. Die sozialen Leistungsangebote, die von den Leistungserbringern erbracht werden, werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten.
2. Die Beiträge können durch Leistungsvertrag oder durch Verfügung gewährt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2025 GSI 1401 · be (Art. 3 Abs. 2 SLV26)
Appeal Regarding Cost Reimbursement for Absence from Host Household
fe grundsätzlich nicht übernommen werden.25 4.3.2 Im kantonalen Recht ist bezüglich der Gewährung von Kostenbeteiligungen in Art. 3 Abs. 2 SLV26 festgehalten, dass Beiträge durch Leistungsvertrag oder, wie vorliegend, durch Verfügung ge- währt werden. Es bestehen keine kant