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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 28 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Information der Bevölkerung

Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Leistungserbringer und Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern
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Art. 28 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Information der Bevölkerung

1. Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner, welche die Versorgungssicherheit in der ambulanten Pflege pro Perimeter sicherstellen, in einem allgemein zugänglichen Medium.

2. Es ergänzt diese Liste mit den Informationen darüber, wo Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger eine Verletzung der Leistungspflicht nach Artikel 27 melden können.

3. Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.

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