860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufgaben und Pflichten der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner
Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Leistungserbringer und Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern
Art. 27 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufgaben und Pflichten der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner
1. Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner müssen in ihrem Perimeter alle Leistungen nach Artikel 7 der eidgenössischen Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)[3] anbieten, bei Bedarf auch in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen.
2. Sie dürfen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihres Perimeters mit Betreuungs- und Pflegebedarf nicht abweisen.
3. Weitere Aufgaben und Pflichten können sich aus dem spezifischen Bedarf eines Perimeters oder aus den Entwicklungszielen der Spitex-Organisation ergeben.