860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 26 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Vertragsdauer und Folgen bei Überversorgung
Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Leistungserbringer und Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern
Art. 26 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Vertragsdauer und Folgen bei Überversorgung
1. Leistungsverträge können in der Regel für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden.
2. Entsteht in einem Perimeter während einer Leistungsvertragsperiode eine Überversorgung, reduziert das Gesundheitsamt die Anzahl der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner auf die neue Leistungsvertragsperiode hin.