Art. 25 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern
Art. 25 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern
1. Das Gesundheitsamt
a legt fest, welche Leistungserbringer versorgungsrelevant sind,
b kann zur Sicherstellung der Versorgung mit einem oder mehreren versorgungsrelevanten Leistungserbringern pro Perimeter Leistungsverträge abschliessen,
c kann Leistungen der ambulanten Pflege zur Sicherstellung der Versorgung öffentlich ausschreiben.
2. Es besteht für Leistungserbringer kein Anspruch auf einen Leistungsvertrag mit dem Gesundheitsamt.
3. Beim Entscheid, mit welchem versorgungsrelevanten Leistungserbringer ein Leistungsvertrag abgeschlossen wird, berücksichtigt das Gesundheitsamt insbesondere
a die Kapazität des Leistungserbringers im Verhältnis zum Volumen der für die Versorgung im betreffenden Perimeter nötigen Leistungen,
b die Erfahrung des Leistungserbringers im Bereich der Versorgungspflicht,
c die Wirtschaftlichkeit und Produktivität des Leistungserbringers,
d den Grad der Beteiligung des Leistungserbringers in der Aus- und Weiterbildung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe sowie im Bereich der Arbeitsintegration,
e die aktive Teilnahme des Leistungserbringers an einem Netzwerk der integrierten Versorgung.