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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 24 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Grundsatz

Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Leistungserbringer und Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern
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Art. 24 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Grundsatz

Zugelassen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes Pflegeleistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen.

Die Zulassung setzt bei freiberuflichen Pflegefachpersonen eine Berufsausübungsbewilligung und bei Spitex-Organisationen eine Betriebsbewilligung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b SLG voraus.

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