860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Ausreichende Versorgung
Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Versorgungssicherheit
Art. 23 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Ausreichende Versorgung
1. Die Versorgung mit Leistungen der ambulanten Pflege in einem Perimeter gilt als sichergestellt, wenn
a) die Angebotsdichte kleiner oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist und
b) die Versorgungsdichte grösser oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist.
2. Ist nur eines der beiden Kriterien erfüllt oder erfordert es eine spezifische Situation, entscheidet das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung statistischer Kennzahlen und Vergleiche, ob die Versorgung als sichergestellt gelten kann.