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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 21 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Perimeter

Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Versorgungssicherheit
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Art. 21 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Perimeter

1. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten Pflegeleistungen teilt das Gesundheitsamt den Kanton in geeignete Perimeter auf.

2. Dabei berücksichtigt es die spezifischen Gegebenheiten der Regionen.

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