860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Perimeter
Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im ambulanten Bereich - Versorgungssicherheit
Art. 21 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Perimeter
1. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten Pflegeleistungen teilt das Gesundheitsamt den Kanton in geeignete Perimeter auf.
2. Dabei berücksichtigt es die spezifischen Gegebenheiten der Regionen.