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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 20 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Pflegeheimliste

Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im stationären Bereich
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Art. 20 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Pflegeheimliste

Das Gesundheitsamt veröffentlicht die Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz 3 KVG in einem allgemein zugänglichen Medium.

Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.

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