860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Pflegeheimliste
Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im stationären Bereich
Art. 20 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Pflegeheimliste
Das Gesundheitsamt veröffentlicht die Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz 3 KVG in einem allgemein zugänglichen Medium.
Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.