860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt
a die Grundsätze und Modalitäten der Finanzierung der sozialen Leistungsangebote für Personen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, der Gesundheitsförderung und Suchthilfe sowie der beruflichen und sozialen Integration,
b die Bewilligungspflicht von Heimen, privaten Haushalten und Spitex-Organisationen sowie das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht,
c die Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.