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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 2 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt

a die Grundsätze und Modalitäten der Finanzierung der sozialen Leistungsangebote für Personen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, der Gesundheitsförderung und Suchthilfe sowie der beruflichen und sozialen Integration,

b die Bewilligungspflicht von Heimen, privaten Haushalten und Spitex-Organisationen sowie das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht,

c die Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.

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