860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Koordination und Kriterien
Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im stationären Bereich
Art. 19 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Koordination und Kriterien
Das Gesundheitsamt koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.
Es gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit stationären Pflegeleistungen, indem es den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Pflegeheimplätze auf der Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz 3 KVG zuteilt. Bei der Beurteilung und der Auswahl der Pflegeheime berücksichtigt es insbesondere die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.