Art. 18 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Versorgungsplanung
Art. 18 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Versorgungsplanung
1. Das Gesundheitsamt plant die Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen der stationären Pflege nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e SLG sowie entsprechend den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2. Die Versorgungsplanung
a) legt die Versorgungsziele fest,
b) weist den Bedarf an Leistungen aus,
c) schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab,
d) konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.
3. Sie trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und stützt sich insbesondere
a) auf Leistungsdaten,
b) interkantonale Vergleiche,
c) Ergebnisse aus der Versorgungsforschung.
4. Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 auch die der stationären Pflege vor- und nachgelagerten Bereiche.