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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 17 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im stationären Bereich
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Art. 17 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

Die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger an den stationären Pflegekosten entspricht der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal zulässigen Beteiligung.

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