860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im stationären Bereich
Art. 17 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger an den stationären Pflegekosten entspricht der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal zulässigen Beteiligung.