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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 16 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Datenlieferung

Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Pflegekosten im stationären Bereich
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Art. 16 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Datenlieferung

1. Die Leistungserbringer der stationären Pflege übermitteln dem Gesundheitsamt periodisch

a die für die Berechnung der Normkosten und weiterer Abgeltungen nötigen Daten,

b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten und den effektiven Kosten,

c die für das Controlling nötigen Angaben.

2. Sie müssen gegenüber dem Gesundheitsamt zudem periodisch folgende Angaben separat ausweisen

a die Pflegekosten der entsprechenden Pflegestufe,

b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,

c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung nach Artikel 15 ergibt,

d den Ertragsteil unterteilt in Pflege, Betreuung, Infrastruktur und Hotellerie.

3. Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.

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