Art. 16 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Datenlieferung
Art. 16 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Datenlieferung
1. Die Leistungserbringer der stationären Pflege übermitteln dem Gesundheitsamt periodisch
a die für die Berechnung der Normkosten und weiterer Abgeltungen nötigen Daten,
b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten und den effektiven Kosten,
c die für das Controlling nötigen Angaben.
2. Sie müssen gegenüber dem Gesundheitsamt zudem periodisch folgende Angaben separat ausweisen
a die Pflegekosten der entsprechenden Pflegestufe,
b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,
c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung nach Artikel 15 ergibt,
d den Ertragsteil unterteilt in Pflege, Betreuung, Infrastruktur und Hotellerie.
3. Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.