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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 14 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

Finanzierung - Ambulante und stationäre Pflegeleistungen - Grundsatz
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Art. 14 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)

1. Anspruchsberechtigt für den Bezug von pflegerischen Leistungen sind Personen mit einem ausgewiesenen Pflegebedarf.

2. Der Pflegebedarf bestimmt sich aufgrund der nach ärztlicher Anordnung erforderlichen Leistungen nach der anwendbaren Sozialversicherungsgesetzgebung.

3. Das Gesundheitsamt

a kann weitere Leistungen finanzieren und mit den jeweiligen Leistungserbringern Leistungsverträge abschliessen,

b berücksichtigt dabei insbesondere die spezifischen Anliegen von Kindern sowie von älteren, chronisch kranken oder sterbenden Menschen.

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