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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 13 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Rückerstattung

Finanzierung - Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen - Besondere Bestimmungen für Darlehen
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Art. 13 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Rückerstattung

Die GSI legt die jährliche Rückerstattungsrate des Darlehens für die ganze Dauer der Darlehensgewährung im Voraus fest.

Sie berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten des Leistungserbringers sowie die Art des finanzierten Vorhabens.

Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten Darlehens oder der jährlichen Rückerstattungsrate sind zulässig.

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