860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Laufzeit
Finanzierung - Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen - Besondere Bestimmungen für Darlehen
Art. 12 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Laufzeit
1. Die GSI gewährt die Darlehen in der Regel für maximal zehn Jahre.
2. Sie kann insbesondere bei Bauvorhaben längere Laufzeiten festlegen.