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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 12 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Laufzeit

Finanzierung - Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen - Besondere Bestimmungen für Darlehen
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Art. 12 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Laufzeit

1. Die GSI gewährt die Darlehen in der Regel für maximal zehn Jahre.

2. Sie kann insbesondere bei Bauvorhaben längere Laufzeiten festlegen.

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