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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 11 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Zinssatz

Finanzierung - Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen - Besondere Bestimmungen für Darlehen
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Art. 11 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Zinssatz

1. Der Basiszinssatz von Darlehen entspricht der Höhe des Referenzzinssatzes des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung.

2. Der Zinssatz erhöht sich aufgrund der Laufzeit des Darlehens und aufgrund der übrigen Risikobeurteilung in der Regel um 0,25 Prozent pro Jahr der verfügten Laufzeit des Darlehens.

3. Er ist insbesondere angemessen zu reduzieren, wenn das Darlehen durch ein Grundpfand gesichert ist.

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