Art. 10 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)
Art. 10 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV)
1. Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können Leistungserbringern, deren Infrastruktur durch Pauschalen finanziert wird, einen Investitionsbeitrag gewähren, wenn der Leistungserbringer in einem schriftlichen Gesuch nachweist, dass
a die Infrastrukturpauschale nicht ausreicht,
b die Versorgungssicherheit gefährdet wird,
c ein Versorgungsengpass nicht anders abgewendet werden kann und
d sämtliche privatwirtschaftlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
2. Ein Investitionsbeitrag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn weder eine Bürgschaft noch ein Darlehen nach Artikel 20 SLG gewährt werden kann.
3. Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können den Investitionsbeitrag widerrufen oder zurückfordern, wenn der Leistungserbringer innerhalb von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung des Beitrags das Angebot einstellt, einschränkt oder den Zweck ändert.
4. Die Höhe einer allfälligen Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer, die im Rahmen der Beitragsgewährung festzulegen ist.