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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 1 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Zweck

1. Diese Verordnung bezweckt

a den Schutz der Integrität und die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung von Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die Leistungen beziehen, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtig sind,

b die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung zu angemessenen Kosten und die Bereitstellung der erforderlichen Leistungsangebote,

c die Sicherstellung der beruflichen Ausbildung in Heimen für Personen mit altersbedingtem Betreuungs- und Pflegebedarf sowie Spitex-Organisationen.

Zweck Art. 2 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) →

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