860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Zweck
1. Diese Verordnung bezweckt
a den Schutz der Integrität und die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung von Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die Leistungen beziehen, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtig sind,
b die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung zu angemessenen Kosten und die Bereitstellung der erforderlichen Leistungsangebote,
c die Sicherstellung der beruflichen Ausbildung in Heimen für Personen mit altersbedingtem Betreuungs- und Pflegebedarf sowie Spitex-Organisationen.