Art. 99 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aufnahmepflicht für Heime in Ausnahmefällen
Art. 99 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aufnahmepflicht für Heime in Ausnahmefällen
1. In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle der GSI geeignete Heime durch Verfügung zur Aufnahme einer bestimmten Person verpflichten.
2. Die Verpflichtung zur Aufnahme kann für die Dauer von maximal zwölf Monaten angeordnet und einmalig um maximal zwölf Monate verlängert werden.
3. Die aufzunehmende Person muss
a ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton aufweisen,
b einen dringenden behinderungs-, psychosozial-, pflege- oder suchtbedingten Bedarf an Unterstützung in einer stationären Einrichtung aufweisen und
c trotz nachgewiesener intensiver, den Umständen entsprechender Suche nicht in einer geeigneten Institution aufgenommen worden sein.
4. Die zuständige Stelle der GSI ersetzt die beim verpflichteten Heim durch die Aufnahmepflicht zusätzlich angefallenen, nachgewiesenen und notwendigen Kosten auf deren Gesuch hin.
5. Widersetzt sich das verpflichtete Heim der verfügten Aufnahme, kann die zuständige Stelle der GSI Massnahmen gemäss Artikel 103 anordnen.