860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 98 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Meldepflichten
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung
Art. 98 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Meldepflichten
1. Wer für sein Leistungsangebot einer Bewilligungspflicht unterliegt, meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde
a) wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, der Infrastruktur und der Leitung, bevor die Änderungen umgesetzt werden,
b) unverzüglich andere wesentliche Änderungen betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen sowie wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten.
2. Der Regierungsrat kann weitere Meldepflichten durch Verordnung festlegen.