860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 97 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Rechnungslegung und Kostenrechnung
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung
Art. 97 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Rechnungslegung und Kostenrechnung
1. Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat
a die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards zu führen,
b den vom Regierungsrat bestimmten Kostenrechnungsstandard anzuwenden.
2. Wer ein Heim führt, hat überdies der zuständigen Stelle der GSI den Investitionskostenanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis zu bringen sowie dessen Verwendung auszuweisen.