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Art. 96 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Betriebliche Pflichten von Heimen

Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung
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Art. 96 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Betriebliche Pflichten von Heimen

1. Heime haben zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 95

a) die Aufnahmebedingungen offenzulegen,

b) mit den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern oder ihren gesetzlichen Vertretungen schriftliche Verträge abzuschliessen und

c) die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern sowie ihre Angehörigen über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Weise zu informieren.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Mindestanforderungen für die Verträge zwischen den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern und dem Heim festlegen.

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