Art. 95 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Betriebliche Pflichten
Art. 95 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Betriebliche Pflichten
1. Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat
a die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu wahren,
b die Qualitätssicherung zu gewährleisten,
c den Betrieb wirtschaftlich zu führen und
d die Tarifeinnahmen zweckgemäss zu verwenden.
2. Die strategische Führung der Trägerschaft ist von der operativen Ebene des Leistungserbringers mehrheitlich personell unabhängig.
3. Verantwortlich für die Erfüllung der betrieblichen Pflichten sind die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung. Sie überprüfen regelmässig, ob
a die Betriebsführung in der Institution den gesetzlichen Vorschriften entspricht,
b die operative Leitung ihre Aufgaben wahrnimmt.
4. Für private Haushalte gelten die betrieblichen Pflichten sinngemäss.