Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 94 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung

Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 94 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung

1. Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Stelle entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

2. Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Leistungserbringung.

← Art. 93 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 95 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →