860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 94 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
Art. 94 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
1. Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Stelle entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2. Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Leistungserbringung.