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Art. 93 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Einschränkung der Betriebsbewilligung

Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
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Art. 93 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Einschränkung der Betriebsbewilligung

1. Die Betriebsbewilligung kann befristet oder unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.

2. Die beabsichtigte Tätigkeit kann auch nur teilweise bewilligt werden.

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