860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 93 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Einschränkung der Betriebsbewilligung
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
Art. 93 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Einschränkung der Betriebsbewilligung
1. Die Betriebsbewilligung kann befristet oder unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
2. Die beabsichtigte Tätigkeit kann auch nur teilweise bewilligt werden.