860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 92 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeit
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Betriebsbewilligung
Art. 92 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeit
1. Die zuständige Stelle der GSI erteilt die Betriebsbewilligung für Heime und für Spitex-Organisationen.
2. Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsbewilligungen zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten durch Verordnung den Standortgemeinden übertragen.