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860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 92 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zuständigkeit

Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Betriebsbewilligung
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Art. 92 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zuständigkeit

1. Die zuständige Stelle der GSI erteilt die Betriebsbewilligung für Heime und für Spitex-Organisationen.

2. Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsbewilligungen zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten durch Verordnung den Standortgemeinden übertragen.

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