860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 91 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Voraussetzungen für Spitex-Organisationen
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Betriebsbewilligung
Art. 91 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Voraussetzungen für Spitex-Organisationen
1. Die Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex-Organisation wird einer juristischen Person erteilt, die nachweist, dass
a) eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist,
b) das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht,
c) eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend qualifiziertem Personal gewährleistet wird,
d) das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist,
e) das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist,
f) die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt.