Art. 90 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Voraussetzungen für Heime
Art. 90 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Voraussetzungen für Heime
1. Die Betriebsbewilligung zur Führung eines Heims wird einer juristischen Person erteilt, die nachweist, dass
a) eine fachgerechte Pflege, Betreuung oder Therapie der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist,
b) das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht,
c) eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend Fach- und Hilfspersonal gewährleistet ist,
d) das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist,
e) das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt ist.
2. Die Betriebsbewilligung zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten wird natürlichen Personen erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3. Bei Pflegeheimen muss überdies nachgewiesen werden, dass die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt.