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Art. 9 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Staatsbeitragsrecht

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Allgemeines
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Art. 9 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Staatsbeitragsrecht

1. Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung.

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