860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 89 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Bewilligungspflicht
Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen - Betriebsbewilligung
Art. 89 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Bewilligungspflicht
1. Einer Betriebsbewilligung bedürfen
a) Leistungserbringer, die ein Heim betreiben und den aufgenommenen Personen Unterkunft sowie Unterstützungsleistungen in Form von Pflege, Betreuung oder Therapie gewähren,
b) Spitex-Organisationen.
2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, welche Einrichtungen nicht als Heim bewilligt werden, weil aufgrund der erbrachten Unterstützungsleistungen keine besondere Schutzbedürftigkeit besteht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2022 444 · be (Art. 89 Abs. 1 SLG)
Municipality v. Municipality Property Tax Exemption Appeal
n aufgenommenen Personen Unter- kunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewähren will, bedarf einer Betriebsbewilligung der GSI (Art. 89 Abs. 1 SLG). Weiter verpflichtet das Bundesrecht die Kantone, mittels Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Pflegeheimplätzen zu s