860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 88 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Höhe der Beiträge
Aus- und Weiterbildung - Theoretische Aus- und Weiterbildung
Art. 88 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Höhe der Beiträge
1. Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen für die Durchführung ihrer Aus- und Weiterbildung dem Leistungserbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person in Rechnung stellen.