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Art. 88 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Höhe der Beiträge

Aus- und Weiterbildung - Theoretische Aus- und Weiterbildung
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Art. 88 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Höhe der Beiträge

1. Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen für die Durchführung ihrer Aus- und Weiterbildung dem Leistungserbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person in Rechnung stellen.

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