860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 87 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Voraussetzungen
Aus- und Weiterbildung - Theoretische Aus- und Weiterbildung
Art. 87 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Voraussetzungen
Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt.