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Art. 87 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Voraussetzungen

Aus- und Weiterbildung - Theoretische Aus- und Weiterbildung
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Art. 87 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Voraussetzungen

Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt.

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