860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 86 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zweck und Berichterstattung
Aus- und Weiterbildung - Theoretische Aus- und Weiterbildung
Art. 86 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zweck und Berichterstattung
1. Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle der GSI den im Kanton gelegenen Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren.
2. Sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge.