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Art. 86 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Zweck und Berichterstattung

Aus- und Weiterbildung - Theoretische Aus- und Weiterbildung
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Art. 86 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Zweck und Berichterstattung

1. Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle der GSI den im Kanton gelegenen Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren.

2. Sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge.

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