Art. 84 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Abgeltung
Art. 84 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Abgeltung
1. Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der GSI am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind.
2. Die zuständige Stelle der GSI entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nach KVG erhält, werden davon abgezogen.
3. Die zuständige Stelle der GSI kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung periodische Vorschüsse ausrichten.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung durch Verordnung.