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Art. 83 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aus- und Weiterbildungsleistung

Aus- und Weiterbildung - Praktische Aus- und Weiterbildung
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Art. 83 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aus- und Weiterbildungsleistung

1. Die zuständige Stelle der GSI legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial.

2. Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere

a die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen,

b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers,

c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers.

3. Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen.

4. Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leistungserbringer.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2025 GSI 61 · be (Art. 83 Abs. 1 SLG)
Healthcare Provider Continuing Education Recognition for Out-of-Canton Nursing Placements
echnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- bildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest (Art. 83 Abs. 1 SLG Art. 79 SLV15). Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum
2023 GSI 2564 · be (Art. 83 Abs. 1 SLG)
Care Provider Repayment Obligation for Prepaid Training Advance
Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest (Art. 83 Abs. 1 SLG i.V.m. Art. 79 ff. SLV). Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspo