Art. 83 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Aus- und Weiterbildungsleistung
Art. 83 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Aus- und Weiterbildungsleistung
1. Die zuständige Stelle der GSI legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial.
2. Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere
a die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen,
b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers,
c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers.
3. Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen.
4. Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leistungserbringer.