Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 81 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Pflicht

Aus- und Weiterbildung - Praktische Aus- und Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Pflicht

1. Die Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen.

2. Wenn im Kanton Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen.

← Art. 80 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 82 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2025 GSI 61 · be (Art. 81 Abs. 1 SLG)
Healthcare Provider Continuing Education Recognition for Out-of-Canton Nursing Placements
This provision was used to confirm the scope of the obligation for providers to offer training places only to students attending educational institutions located in the Canton of Bern, leading to the dismissal of the appeal.