860.2
SLGLPASOC
CH-BE
Art. 80 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Aus- und Weiterbildung - Allgemeines
Art. 80 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
1. Die zuständige Stelle der GSI kann Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheits- und Sozialberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der Leistungserbringer nach Absatz 2 gefährdet ist.
2. Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung gelten für folgende Leistungserbringer
a) Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf,
a1*) Wohnheime für Menschen mit Behinderungen,
b) Spitex-Organisationen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch Verordnung.