Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.2 SLGLPASOC CH-BE

Art. 80 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

Aus- und Weiterbildung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 80 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)

1. Die zuständige Stelle der GSI kann Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheits- und Sozialberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der Leistungserbringer nach Absatz 2 gefährdet ist.

2. Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung gelten für folgende Leistungserbringer

a) Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf,

a1*) Wohnheime für Menschen mit Behinderungen,

b) Spitex-Organisationen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch Verordnung.

← Art. 79 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) Zweck Art. 81 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →