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Art. 8 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Leistungsorientierung

Allgemeine Bestimmungen - Erbringung von sozialen Leistungsangeboten - Allgemeines
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Art. 8 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Leistungsorientierung

1. Die Beiträge an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger werden leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt.

2. Bei der Bemessung der Beiträge an die Leistungserbringer sind sämtliche Erträge im Rahmen der Leistungserbringung angemessen anzurechnen. Nicht angerechnet werden insbesondere Spenden und Legate, welche zweckgebunden für andere Tätigkeiten ausgerichtet wurden.

3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung nähere Vorschriften zur Beitragsfestsetzung, zur Tarifierung der Leistungen und zur Anrechnung der Eigenmittel der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger erlassen.

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