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Art. 79 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Grundsätze für Modellversuche

Besondere Massnahmen und Modellversuche
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Art. 79 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Grundsätze für Modellversuche

1. Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze

a Die Bedürfnisse und der Schutz der betroffenen Personen sind zu berücksichtigen.

b Die Modellversuche müssen auf die Erzielung sozialer, versorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausgerichtet sein.

c Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiert werden.

2. Die zuständige Stelle der GSI regelt die Modellversuche in Leistungsverträgen mit den Leistungserbringern oder mit geeigneten Organisationen.

3. Der Regierungsrat kann zur Durchführung von Modellversuchen Versuchsverordnungen nach Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[[12]](#paragraphtext_content_fn_4632339_2_12_c) erlassen.

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