Art. 78 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) - Modellversuche
Art. 78 Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) · Modellversuche
1. Die GSI kann Modellversuche durchführen oder im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben mit Beiträgen fördern und unterstützen, um neue oder veränderte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben
a) im Bereich der sozialen Leistungsangebote,
b) in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie den Geltungsbereichen des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834834_2_9_c), des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG)[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834834_2_10_c) und des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834834_2_11_c), soweit diese Modellversuche vor- und nachgelagerte Versorgungsbereiche betreffen.
2. Sie fördert oder unterstützt insbesondere solche Projekte, die auf die Entwicklung und Umsetzung von integrierten Versorgungsmodellen, Systemdurchlässigkeit, innovativen Präventions- und Integrationsansätzen, Anreizsystemen und Abgeltungsformen ausgerichtet sind.